III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger von den Beklagten gem. §§ 612, 421 BGB die Vergütung der Überstunden verlangen könne, die die gesetzlich zulässige Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum nach § 3 ArbZG überschritten hatten. Hieraus folge ein Zahlungsanspruch i.H.v. 26.442,40 Euro.

In der Begründung hat es zunächst festgehalten, dass die Klausel des Arbeitsvertrags, wonach etwaige Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sei, mangels hinreichender Transparenz gem. § 307 BGB unwirksam sei. Eine Klausel, die die pauschale Vergütung von Überstunden regele, sei nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nur wirksam, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebe, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer müsse bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.