II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Beklagte ist Betreiberin eines Berufsbildungswerkes mit einem Internat. In der Einrichtung werden Jugendliche und junge Erwachsene mit und ohne Behinderung betreut, wobei eine Rundumbetreuung vorgeschrieben ist. Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihrer Vorgängerin durchgängig seit 1987 als Erzieherin beschäftigt. Ihr obliegt die erzieherische und freizeitgestaltende sowie teilweise pflegerische Betreuung der Bewohner der Einrichtung der Beklagten. Um die vorgeschriebene Rundumbetreuung zu gewährleisten, besteht ein Mehrschichtensystem, das Früh-, Spät-, Nacht- sowie Wochenenddienste vorsieht. Die Kernzeiten der Betreuung liegen an den Werktagen zwischen 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Der Dienstplan der Beklagten sieht von Montag bis Freitag eine Frühschicht (6:00 bis 14:00 Uhr), eine Spätschicht (13:30 bis 23:00 Uhr) und eine Nachtschicht (22:00 bis 6:00 Uhr) vor. An Wochenenden sieht der Dienstplan samstags Frühdienst (7.00 bis 14.00 Uhr) und Spätdienst (14.00 bis 21.00 Uhr) und sonntags Frühdienst (7.00 bis 15.00 Uhr) sowie Spätdienst (14.45 bis 23.00 Uhr) vor. Zudem ist ein sog. Anreisedienst (17.00 bis 1.00 Uhr) als Alternative zu dem Spätdienst am Sonntag vorgesehen.