Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 21.11.2019, mit dem das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2019 beendet wurde. Nachdem eine im Vergleich vorgesehene Beurlaubung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollzogen und eine Abfindung gezahlt worden war, berief sich die Klägerin am 31.07.2020 auf die Unwirksamkeit des Vergleichs und meinte, dass der Personalrat zuvor nicht ordnungsgemäß gem. §
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