II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 21.11.2019, mit dem das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2019 beendet wurde. Nachdem eine im Vergleich vorgesehene Beurlaubung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vollzogen und eine Abfindung gezahlt worden war, berief sich die Klägerin am 31.07.2020 auf die Unwirksamkeit des Vergleichs und meinte, dass der Personalrat zuvor nicht ordnungsgemäß gem. § 74 LPVG NRW beteiligt worden sei. Der Personalrat war tatsächlich erst im Februar 2021 nachträglich zu dem bestandskräftig abgeschlossenen Vergleich angehört worden und hatte auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Die Anhörung des Personalrats war im Vergleichsgespräch nicht thematisiert worden.