II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Klägerin, die bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte seit August 2018 beschäftigt war, kündigte das Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 innerhalb der Probezeit zum 22.02.2019. Noch am Tag der Kündigung legte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese wies als voraussichtlich letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 22.02.2019 aus. Wegen der zeitlichen Übereinstimmung zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der voraussichtlichen Genesung der Klägerin zweifelte die Beklagte an der Arbeitsunfähigkeit und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Sie war der Auffassung, dass der Beweiswert der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist erschüttert sei. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin die Entgeltfortzahlung ein und bekam in der ersten und zweiten Instanz Recht.