IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung ist begrüßenswert und dürfte nicht nur bei Eigenkündigungen von Arbeitnehmern eine Rolle spielen. Auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung und anschließender Freistellung des Arbeitnehmers unter Abgeltung von Urlaubs- und Überstundenansprüchen besteht die Gefahr der "Erkrankung" des Arbeitnehmers mit der Folge, dass Urlaub und Überstunden nicht auf die Freistellung angerechnet werden dürfen. Der Arbeitgeber muss dann die bestehenden Restansprüche abgelten. Die Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist aber für den Arbeitgeber nur ein Zwischenerfolg, weil für den Arbeitnehmer dann immer noch die Möglichkeit besteht, seine Arbeitsunfähigkeit anderweitig, insbesondere durch das Zeugnis des behandelnden Arztes, zu beweisen.

Letzte redaktionelle Änderung: 24.01.2022