II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung, die im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochen worden war. Hintergrund war die unternehmerische Entscheidung des beklagten Arbeitgebers, Aufgaben outzusourcen.

Der beklagte Arbeitgeber hatte vor Ausspruch der Kündigung eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt, diese aber nicht unterschrieben, sondern nur gestempelt. Eine Liste nach Nr. 34 des Formulars über die Massenentlassungsanzeige ("Angaben für die Arbeitsvermittlung - eine Liste mit Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer/innen sowie weitere berufsbezogene Angaben") hatte er der Anzeige nicht beigefügt. Drei Tage nach der Massenentlassungsanzeige hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger dann gekündigt. Hiergegen hatte der Kläger Kündigungsschutzklage eingelegt.