III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG Köln stellte zunächst fest, dass die vom Kläger gerügte Nichtvorlage der Liste nach Nr. 34 des Formulars über die Massenentlassungsanzeige eine Soll-Vorschrift nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG betreffe, so dass deren Verletzung nicht gem. § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung führe, weil es sich nicht um ein Verbotsgesetz handele.

Der Rüge der fehlenden Unterschrift unter die Massenentlassungsanzeige begegnete das LAG Köln mit dem Hinweis auf die einhellige Meinung in der Fachliteratur, nach der die Massenentlassungsanzeige nicht unterschrieben werden muss, weil mit "Schriftform" nicht die Schriftform i.S.v. § 126 BGB, sondern lediglich Textform gemeint sei. Dass die Massenentlassungsanzeige nur gestempelt worden war, führte also nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Letzte redaktionelle Änderung: 24.01.2022