II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.10.2020 gekündigt und hatte dieses Schreiben am 28.10.2020 als Einwurfeinschreiben bei der Post aufgegeben. Der Arbeitnehmer behauptete, keine Kündigung erhalten zu haben. Im Verfahren legte der Arbeitgeber sowohl den Einlieferungsbeleg als auch die Reproduktion des vom Zusteller am 29.10.2020 unterschriebenen Auslieferungsbelegs vor, mit dem dieser bestätigte, dass er die Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben bzw. in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt habe.

Das Arbeitsgericht hatte der vom Arbeitnehmer erhobenen Feststellungsklage stattgegeben und hatte die Entscheidung darauf gestützt, dass die Beklagte den Zugang des Kündigungsschreibens nicht bewiesen habe. Der Auslieferungsbeleg liefere keinen Beweis für den Zugang des Kündigungsschreibens.