III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Weyand

Das BAG hob die Entscheidung des LAG Köln auf und hob dabei zwei Aspekte hervor:

1.

Arbeitnehmer können auch noch nach Ablauf ihrer Elternzeit auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer Elternteilzeit klagen. Eine solche Klage ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Vielmehr bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für solche Klagen auch nach Ablauf der Elternzeit.

2.

Bei einer Klage auf Zustimmung zu einer Elternteilzeit kann sich der Arbeitgeber nur auf solche betrieblichen Gründe berufen (die der strittigen Teilzeit angeblich entgegenstehen), die er bereits in einem schriftlichen und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat.

Für diese Bindungswirkung bzw. Präklusion spreche der Arbeitnehmerschutz. Denn die vom Gesetz verlangte schriftliche Begründung der Ablehnung einer Elternteilzeit solle es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während einer Elternzeit ermöglichen zu prüfen, ob sich eine Klage lohnt oder nicht.