III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Weyand

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg. Zur Begründung unterscheidet das Gericht zunächst Insolvenzforderungen - Forderungen des Gläubigers, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner begründet waren - von Neumasseforderungen - Forderungen, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet werden - und beruft sich dabei auf seine ständige Rechtsprechung.1) Der Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers sei danach als (Neu-)Masseforderung zu qualifizieren, wenn dieser durch ein Verhalten des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung bzw. nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit - etwa durch Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs - begründet werde.2) Im Falle eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG komme es nicht darauf an, ob die Kündigung noch vom Schuldner (dann Insolvenzforderung) oder vom Insolvenzverwalter (dann Masseverbindlichkeit) erklärt worden ist. Entscheidend sei vielmehr, wann der Insolvenzverwalter erstmals den Auflösungsantrag stellt. Mit dieser Zuordnung stellt sich das Gericht gegen eine verbreitete Auffassung in der insolvenzrechtlichen Literatur.