II. Sachverhalt

Autor: Weyand

Ein noch nicht allzu lange beschäftigter Arbeitnehmer, ein Buchhalter, wurde von seinem Arbeitgeber Mitte Dezember 2014 ordentlich zum 15.01.2015 gekündigt. In dem daraufhin von dem Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozess eskalierte der Streit und der Arbeitgeber kündigte Ende Januar 2015 per Schriftsatz erneut, dieses Mal außerordentlich und fristlos. Gleichzeitig stellte er in diesem Schriftsatz in Aussicht, im Verhandlungstermin einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung stellen zu wollen, da eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei. Dieser Schriftsatz wurde dem Buchhalter bzw. seinem Anwalt allerdings nur formlos vom Arbeitsgericht übersandt, d.h. nicht offiziell zugestellt. Damit war der angekündigte Auflösungsantrag erst einmal noch nicht rechtshängig geworden.