III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Nach § 91 Abs. 5 SGB IX a.F./§ 174 Abs. 5 SGB IX n.F. kann eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts erklärt wird. Der Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist Anwendungsvoraussetzung von § 91 Abs. 5 SGB IX a.F./§ 174 Abs. 5 SGB IX n.F.

Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet "unverzüglich" auch im Rahmen von § 91 Abs. 5 SGB IX. a.F./§ 174 Abs. 5 SGB IX n.F. "ohne schuldhaftes Zögern". Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da "unverzüglich" weder "sofort" bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben.

Die Zustimmung ist "erteilt" i.S.v. § 91 Abs. 5 a.F./§ 174 Abs. n.F., sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § Abs. Satz 1 a.F./§ 174 Abs. Satz 1 n.F. getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § Abs. Satz 1 a.F./§ 174 Abs. S. 1 n.F. nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gem. § Abs. Satz 2 a.F./§ 174 Abs. Satz 2 n.F. als erteilt.