III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG hat sich der erstinstanzlichen Entscheidung angeschlossen und die Kündigung gem. § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB für unwirksam befunden, da vor ihrem Zugang keine wirksame Massenentlassungsanzeige erfolgt sei. Die Massenentlassungsanzeige habe die Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG nicht enthalten, obwohl die Beklagte diese Angaben hätte machen können.

Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 3 KSchG ergebe, dass eine Massenentlassungsanzeige nur dann ordnungsgemäß sei, wenn sie auch die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG genannten Angaben enthalte. Die dem § 17 KSchG zugrunde liegende Massenentlassungsrichtlinie der EU (MERL) unterscheide nicht zwischen Muss- und Soll-Angaben. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 MERL formuliere klar, dass die Anzeige alle Angaben enthalten müsse, die zweckdienlich seien. Hierzu gehörten auch die Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG genannten Angaben habe oder sie sich beschaffen könne, seien die Angaben vorzunehmen.