Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das LAG Köln stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Fortbildungsvertrag um AGB handelte, die den §§ 307 ff. BGB unterfallen. Bei der Bewertung, ob der Arbeitgeber Fortbildungskosten zurückverlangen könne, komme es zunächst darauf an, ob die Fortbildung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstelle. Sodann müssten die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen:
Dauer der Fortbildung | Zulässige Bindungsdauer |
---|---|
bis zu 1 Monat | 6 Monate |
bis zu 2 Monate | 1 Jahr |
3-4 Monate | 2 Jahre |
6 Monate bis 1 Jahr | max. 3 Jahre |
mehr als 2 Jahre | 5 Jahre |
Allerdings könne eine verhältnismäßig lange Bindung auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer außergewöhnlich große Vorteile bringt. Hierbei komme es stets auf den Einzelfall an.
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