Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das LSG war, wie vorgehend das SG Bremen, der Auffassung, dass die Beklagte die Höhe des Elterngeldes fehlerhaft ermittelt habe. Richtigerweise habe die Beklagte neben dem in dem angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigten Grundgehalt auch die von der Klägerin bezogenen Umsatzbeteiligungen in die Elterngeldberechnung einbeziehen müssen. Diese Zahlungen seien entgegen der Auffassung der Beklagten den laufenden Bezügen zuzurechnen. §
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