III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LSG war, wie vorgehend das SG Bremen, der Auffassung, dass die Beklagte die Höhe des Elterngeldes fehlerhaft ermittelt habe. Richtigerweise habe die Beklagte neben dem in dem angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigten Grundgehalt auch die von der Klägerin bezogenen Umsatzbeteiligungen in die Elterngeldberechnung einbeziehen müssen. Diese Zahlungen seien entgegen der Auffassung der Beklagten den laufenden Bezügen zuzurechnen. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG sehe zwar vor, dass diejenigen Einnahmen, die nach lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, bei Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt bleiben. Bei den an die Klägerin ausgezahlten Umsatzbeteiligungen habe es sich aber nicht um sonstige Bezüge i.S. dieser Ausschlussvorschrift gehandelt.