IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung des LSG stellt klar, dass auch ein variabler Lohnbestandteil bei der Berechnung des Elterngeldes jedenfalls dann zu berücksichtigen ist, wenn er regelmäßig im relevanten Zeitraum gezahlt wird. Dabei müssen die Zahlungen nicht in gleicher Höhe oder jeden Monat erfolgen. Zu berücksichtigen ist vielmehr das Einkommen, das die Situation vor der Geburt geprägt hat. Der in der Praxis deutlich relevantere Fall des Jahresbonus wird allerdings von der Entscheidung nicht erfasst. Die Entscheidung zeigt auch, dass allein der Umstand, dass der Lohnbestandteil als "sonstiger Bezug" ausgewiesen wird, noch kein Grund dafür ist, den Bescheid über das Elterngeld zu akzeptieren. Vielmehr sollte stets die Frage nach der richtigen Einordnung des Einkommens gestellt und erforderlichenfalls gerichtlich geklärt werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.01.2020