III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Eine wirksame Urlaubserteilung setze voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Antritt des Urlaubs Urlaubsvergütung zahlt oder diese zumindest vorbehaltlos zusagt. Dieser Grundsatz sei nicht auf Fallkonstellationen beschränkt, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Nachgang zu einer Kündigung "vorsorglich" zu Urlaubszwecken von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellt. Die mit der Freistellung verknüpfte Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsvergütung sei vielmehr integraler Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub und werde auch dann verlangt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt. Dies ergebe sich aus dem Gleichlauf des § 1 BUrlG mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, der einen "bezahlten" Jahresurlaub und damit verlange, dass dem Arbeitnehmer für die Dauer des Jahresurlaubs das gewöhnliche Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist. Der Arbeitnehmer wäre nämlich in unzumutbarer Weise in seiner Urlaubsgestaltung eingeschränkt, wenn er bei Urlaubsantritt nicht wüsste, ob er im Urlaubszeitraum Urlaubsentgelt erhält. Dieser Zweckbezug bestehe unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis von einer der Parteien gekündigt worden ist oder ob es ungekündigt fortbesteht.