III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Düsseldorf zurückgewiesen. Der 5. Senat schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an und führte aus, dass das Praktikum sowohl rechtlich als auch tatsächlich jedenfalls dann unterbrochen werden kann, wenn der Grund für die Unterbrechung in der Person des Praktikanten liegt und zwischen den einzelnen Abschnitten des Praktikums ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Beide Voraussetzungen sahen die Erfurter Richter in dem konkreten Fall als gegeben an, weil das Praktikum wegen der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt wurde. Weder der Wortlaut noch die Systematik des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG forderten zwingend einen ununterbrochenen Zeitraum des Orientierungspraktikums.