Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Wenn ein Orientierungspraktikum aus persönlichen Gründen unterbrochen wird und dadurch zwischen dem Beginn und dem Ende des Praktikums ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, begründet dieser Umstand keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Die Zeit der Unterbrechung wird bei der Ermittlung der Gesamtdauer des Praktikums nicht mitgerechnet. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG setzt eine ununterbrochene Dauer nicht zwingend voraus.
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