III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Weyand

Das BAG betrachtet die AAB für teilunwirksam, soweit sie für bestimmte Gewerkschaftssekretäre eine Pauschalvergütung von Überstunden vorsehen. Der Anwendungsbereich der Norm verstoße mit der Voraussetzung "regelmäßiger Mehrarbeit" gegen das Gebot der Normenklarheit, weil für die Beschäftigten nicht hinreichend klar ersichtlich ist, in welchem Fall eine solche anzunehmen ist und in welchem Fall nicht.

Die Regelung entspricht aus Sicht des Senats auch nicht den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Nach diesem müssen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber wachen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird und nicht einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen willkürlich benachteiligt werden. Eine wie auch immer geartete "Regelmäßigkeit" von Überstunden sei kein taugliches Kriterium zur Differenzierung dafür, ob die Vergütung von Überstunden pauschal oder aber genau nach den tatsächlich geleisteten Überstunden gezahlt werde.