IV. Praxishinweis

Autor: Weyand

Die Erfassung, Vergütung und Abrechnung von Überstunden birgt immer wieder Konfliktpotential. Gestritten wird regelmäßig über die Anordnung von Überstunden und deren Nachweis durch den Arbeitnehmer. Außerdem wird über die Vergütung als solche gestritten, wobei zu berücksichtigen ist, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Überstunden oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, nicht gibt.1) Überstunden müssen vielmehr nur vergütet werden, wenn dies vereinbart ist oder der Arbeitnehmer eine berechtigte Vergütungserwartung hat (§ 612 Abs. 1 BGB).

Um derartige Schwierigkeiten bei der Bestimmung vergütungspflichtiger Mehrarbeit zu vermeiden, drängen Arbeitgeber häufig auf Pauschalabgeltungen. Derartige - in der Regel in Allgemeinen Arbeitsbedingungen zu findende - Vereinbarungen sind nach der Rechtsprechung des BAG allerdings nur wirksam, wenn eine eindeutige Festlegung der Zahl bzw. des Umfangs der abgegoltenen Überstunden getroffen wird.2)