BAG - Urteil vom 27.06.2012
5 AZR 530/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 612 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 612 Nr. 76
ArbRB 2012, 329
DStR 2012, 13
EzA-SD 2012, 10
NZA 2012, 1147
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 90/10
ArbG Nürnberg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2200/09

Arbeitsentgelt; Vergütungserwartung für geleistete Überstunden bei Ansprüchen auf Provision

BAG, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 530/11

DRsp Nr. 2012/18421

Arbeitsentgelt; Vergütungserwartung für geleistete Überstunden bei Ansprüchen auf Provision

Orientierungssatz: Erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zur Festvergütung für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen, lässt sich das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung für Überstunden iSv. § 612 Abs. 1 BGB nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände oder einer entsprechenden Verkehrssitte begründen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2011 - 6 Sa 90/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 612 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Interesse - über die Vergütung von Überstunden.

Der 1978 geborene Kläger war vom 4. November 2002 bis zum 28. Februar 2009 bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 23./29. Oktober 2002 beschäftigt. Dort heißt es ua.:

"§ 2 Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Mitarbeiter für den Bereich Kanzlei-Börse eingestellt und mit allen einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung des Arbeitgebers beschäftigt. Er ist auch verpflichtet, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu verrichten.

§ 3 Arbeitszeit