III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG gab der Beklagten Recht. Sie war nicht verpflichtet, dem Kläger in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine solche Überlassung verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Bereits die zwischen den Parteien im Jahr 2001 getroffene Vereinbarung über die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung sei nichtig nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 134 BGB, weil sie dem Kläger allein aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit einen Vergütungsbestandteil gewährte, den er für seine Arbeitsleistung nicht erhalten hätte.

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt nach den Ausführungen des LAG grundsätzlich einen Bestandteil des Arbeitsentgelts in Form eines Sachbezugs dar. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG steht sie einem freigestellten Betriebsratsmitglied daher auch dann zu, wenn ihm der Arbeitgeber einen solchen Dienstwagen vor der Freistellung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt hatte oder aber sich das Betriebsratsmitglied in eine Position entwickelt hätte, die einen Anspruch auf einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung begründen würde. Dann würde die aus § 37 Abs. 4 resultierende erforderliche Anpassung der Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitglieds sich auch auf die Bereitstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung erstrecken.