III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage als unbegründet abgewiesen. Es ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, dass die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ein "an sich" geeigneter Grund ist, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Kläger habe sich in diesem Sinne beharrlich geweigert, seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Tätigkeit im Betrieb der Beklagten vor Ort zu erbringen, zu erfüllen. Die entsprechende Weisung der Beklagten sei rechtmäßig gewesen. Eine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice hätten die Parteien nicht vereinbart. Der Arbeitsvertrag habe sich auch nicht auf eine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice konkretisiert. Die Weisung habe ferner billigem Ermessen entsprochen. Arbeitsschutzgesichtspunkte hätten der Weisung, die Arbeit wieder im Betrieb zu erbringen, nicht entgegengestanden. Die zum damaligen Zeitpunkt geltende Sars-Cov-2-Arbeitsschutzregel und der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzstandard hatten lediglich vorgesehen, dass Büroarbeiten nach Möglichkeit vom Homeoffice aus erledigt werden sollten, um die gleichzeitig im Betrieb anwesende Zahl an Arbeitnehmern zu reduzieren. Ein Zwang zum Homeoffice sei damit nicht verbunden, zumal nicht für Tätigkeiten, die - wie die Einarbeitung neuer Mitarbeiter - sinnvollerweise nur vor Ort im Betrieb erledigt werden können.