III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die gegen die Entscheidung des LAG gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte Erfolg. Das BAG meint, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur in Frage komme, wenn es sich um eine Angelegenheit handele, die nicht bereits gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt sei. Die Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems bestehe allerdings bereits kraft Gesetzes. Sie ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, wenn diese Vorschrift unionsrechtkonform ausgelegt werde. Die gesetzliche Verpflichtung schließe ein Initiativrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems aus.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2022