III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG stellte im Kern fest, dass ein Verfall etwaiger Ansprüche daran scheitere, dass die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig sei und nach § 306 Abs. 1 BGB unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen entfalle, und dass die widerbeklagte Arbeitnehmerin die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen müsse.

An der bisherigen Rechtsprechung, nach der die Arbeitsvertragsparteien mit Ausschlussklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB regeln wollten, hielt der Senat nicht fest. Vielmehr stellte er klar, dass von einer pauschalen Ausschlussklausel, wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst würden.