I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Nimmt eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung nicht aus, verstößt sie gegen § 202 Abs. 1 BGB und ist nach § 134 BGB nichtig.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2022