Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.
Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen offenen Urlaubsanspruch im Umfang von 15 Tagen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand ein entsprechender Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser war nach Auffassung des
Das
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.03.2021 entstand anstelle des Urlaubsanspruchs ein Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Dieser sei - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nach Ziffer 6 des gerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 06.04.2021 untergegangen.
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