Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung zeigt, dass auch beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches Vorsicht geboten ist. Aus Sicht der Arbeitgeber muss stets darauf geachtet werden, dass durch die gewählten Formulierungen sämtliche Ansprüche erfasst werden. Neben den Ansprüchen auf Restvergütung und Abfindung sollten Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bzw. deren Erledigung explizit geregelt werden.
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