LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2011
18 Sa 928/11
Normen:
AEntG § 1 Abs. 2a; AÜG § 10 Abs. 3; AEntG § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3569/09

Illegale Arbeitnehmerüberlassung; Keine gesamtschuldnerische Haftung des Verleihers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 928/11

DRsp Nr. 2012/4756

Illegale Arbeitnehmerüberlassung; Keine gesamtschuldnerische Haftung des Verleihers

1. Keine Haftung des Verleihers nach § 1 Abs. 2a AEntG a.F. bei illegaler gewerbsmäßiger Arbeitnehmer-Überlassung. 2. Der Verleiher haftet für die Urlaubskassenbeiträge/Sozialkassen-beiträge auch nicht nach § 1ß Abs.3 AÜG gesamtschuldnerisch mit dem Entleiher, da die Beiträge keine an Dritte zu entrichtende Teile des Arbeitsentgelts sind.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2011 - 7 Ca 3569/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 2a; AÜG § 10 Abs. 3; AEntG § 8 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Beitragszahlung. Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe polnische Arbeitnehmer ohne Erlaubnis nach Deutschland für Bauarbeiten entliehen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat u.a. die Aufgabe die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern.