BAG - Urteil vom 18.01.2017
7 AZR 236/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 49
BB 2017, 1461
EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 17
EzA-SD 2017, 10
NZA 2017, 849
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 31/14
ArbG Stuttgart, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7128/13

Im Regelfall keine gerichtliche Befristungskontrolle bei AufhebungsverträgenEinzelfallprüfung bei Wunsch des Arbeitnehmers nach befristetem Arbeitsverhältnis als zulässigem BefristungsgrundAnforderungen an den Wunsch des Arbeitnehmers als in seiner Person liegender BefristungsgrundAltersgrenzenregelung als sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 236/15

DRsp Nr. 2017/7240

Im Regelfall keine gerichtliche Befristungskontrolle bei Aufhebungsverträgen Einzelfallprüfung bei Wunsch des Arbeitnehmers nach befristetem Arbeitsverhältnis als zulässigem Befristungsgrund Anforderungen an den Wunsch des Arbeitnehmers als in seiner Person liegender Befristungsgrund Altersgrenzenregelung als sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Ein Aufhebungsvertrag unterliegt als Vereinbarung über das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis nicht der Befristungskontrolle. Er ist seinem Regelungsgehalt nach auf eine alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen gerichtet. Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl eines zeitnahen Beendigungszeitpunkts, der sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen wie Freistellungen, Urlaubsregelungen oder Abfindungen zum Ausdruck, die typischerweise im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Von einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist dagegen auszugehen, wenn es an derartigen Absprachen fehlt und der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet.