LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.03.2015
2 Sa 31/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7128/13

Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Wunschs der Arbeitnehmerin nach zeitlich begrenzter Beschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 31/14

DRsp Nr. 2015/6371

Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Wunschs der Arbeitnehmerin nach zeitlich begrenzter Beschäftigung

1. Ein Wunsch der Arbeitnehmerin nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich rechtfertigen.2. Ein Wunsch liegt aber noch nicht vor, wenn die Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeberangebot eines befristeten Arbeitsvertrages lediglich einverstanden ist.3. Von einem Wunsch kann allerdings dann gesprochen werden, wenn die Arbeitnehmerin nach einer langen Überlegungsfrist das Angebot ihres Arbeitgebers an seine leitenden Führungskräfte zur Umwandlung des unbefristeten Arbeitsvertrages in ein zum 60. Lebensjahr befristetes Arbeitsverhältnis zusammen mit attraktiven finanziellen Anreizen (Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 60. Lebensjahr, Zahlung eines Einmalkapitals) annimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seinen leitenden Führungskräften das Angebot unter Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten und der Einräumung einer 28-monatigen Überlegungsfrist unterbreitet und die Arbeitnehmerin dieses unbeeinflusst annimmt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.07.2014 - 2 Ca 7128/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3.