OLG Dresden - Urteil vom 24.08.2018
4 U 873/18
Normen:
TMG § 7; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2019, 322
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 873/18

Inanspruchnahme des Anbieters i.S. des TMG auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen

OLG Dresden, Urteil vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 873/18

DRsp Nr. 2018/13179

Inanspruchnahme des Anbieters i.S. des TMG auf Unterlassung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen

1. Die Benennung als Anbieter im Sinne des Telemediengesetzes im Impressum eines Online-Angebots spricht indiziell dafür, dass dieser auch wirtschaftlicher Träger und damit zivilrechtlich Unterlassungspflichtiger ist. 2. Die sinngemäße Wiedergabe eines Zitats, das durch eine eigene Interpretation des Zitierenden dessen Bedeutung auf eine von mehreren denkbaren Varianten verengt, berührt den sozialen Geltungsanspruch des Zitierten und unterfällt nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 GG.

I. Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.5.2018 teilweise abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den vertretungsberechtigten Geschäftsführern der Beklagten zu 1), es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und oder öffentlich zugänglich zu machen,

der Berufungskläger zu 2) habe die x...leiterin, Frau Wx., als "Messie" bezeichnet,

wenn dies jeweils geschieht wie in dem unter www.xy-Zeitung-online.de am 21.3.2018 veröffentlichten Artikel.