OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2016
13 U 106/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 156/12

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verletzung des mittelbaren Besitzes von im Eigentum von Vertragspartnern stehenden Gegenständen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 13 U 106/13

DRsp Nr. 2018/1449

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verletzung des mittelbaren Besitzes von im Eigentum von Vertragspartnern stehenden Gegenständen

1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 823 Abs. 1 BGB persönlich, wenn er ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Gestalt eines Rechts zum mittelbaren Besitz verletzt, indem er dem mittelbaren Besitzer den entsprechenden Gegenstand dauerhaft unerlaubt entzieht.2. Auch ohne Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses darf der Geschäftsführer einer GmbH nicht Besitzrechte eines Vertragspartners der GmbH an Gegenständen, die dieser der GmbH im Rahmen des Vertrages überlassen hat, verletzen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Darmstadt vom 21.06.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 400.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.