BGH - Urteil vom 26.02.2013
VI ZR 359/11
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 401 Abs. 1; BGB § 412; BGB § 611; BGB § 630g Abs. 3 S. 3; BGB § 810; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 950
FuR 2013, 524
MDR 2013, 653
NZS 2013, 553
VersR 2013, 648
r+s 2013, 522
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 22.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 2234/10
LG Stuttgart, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 308/10

Inanspruchnahme des Heimträgers durch die Krankenkasse aus übergegangenem Recht einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation; Übergang des Anspruchs des Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegeunterlagen gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 401 Abs. 1 analog, § 412 BGB auf den aufgrund des Schadensereignisses zu kongruenten Sozialleistungen verpflichteten Sozialversicherungsträger

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen VI ZR 359/11

DRsp Nr. 2013/6230

Inanspruchnahme des Heimträgers durch die Krankenkasse aus übergegangenem Recht einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation; Übergang des Anspruchs des Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegeunterlagen gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 401 Abs. 1 analog, § 412 BGB auf den aufgrund des Schadensereignisses zu kongruenten Sozialleistungen verpflichteten Sozialversicherungsträger

a) Der Anspruch des Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegeunterlagen geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 401 Abs. 1 analog, § 412 BGB auf den - aufgrund des Schadensereignisses zu kongruenten Sozialleistungen verpflichteten - Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden soll und die den Altenpflegern obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit einem Gläubigerwechsel nicht entgegensteht.b) Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht einem Gläubigerwechsel in der Regel nicht entgegen, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners in die Einsichtnahme der über ihn geführten Pflegedokumentation durch den Sozialversicherungsträger vorliegt oder zumindest sein vermutetes Einverständnis anzunehmen ist, soweit einer ausdrücklichen Befreiung von der Schweigepflicht Hindernisse entgegenstehen.