OLG Köln - Urteil vom 27.09.2017
5 U 18/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 8/14

Inanspruchnahme des Krankenhausträgers wegen der Implantierung einer fehlerhaften Hüftprothese nach Abschluss eines Vergleichs mit deren Hersteller

OLG Köln, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 5 U 18/17

DRsp Nr. 2018/5366

Inanspruchnahme des Krankenhausträgers wegen der Implantierung einer fehlerhaften Hüftprothese nach Abschluss eines Vergleichs mit deren Hersteller

Hat der Patient mit dem Hersteller der ihm implantierten Hüftprothese wegen deren Mangelhaftigkeit einen Vergleich geschlossen, in dem er auf sämtliche weiteren Schadensersatzansprüche verzichtet hat, so schließt dies die spätere Inanspruchnahme des Krankenhausträgers bzw. der behandelnden Ärzte aus.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Januar 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 8/14 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferinnen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 779;

Gründe

I.