BGH - Urteil vom 16.11.2017
III ZR 413/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 195/15
OLG Köln, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 201/15

Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs und Treuhänders eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Einordnung des Mittelverwendungskontrollvertrags als einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

BGH, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen III ZR 413/16

DRsp Nr. 2017/17586

Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs und Treuhänders eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens; Einordnung des Mittelverwendungskontrollvertrags als einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger

Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gutgeschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden. Wickelt ein Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder eines Filmfonds seine Kontrollaufgaben über ein von ihm errichtetes Konto ab, dessen Inhaber nicht er, sondern die Fondsgesellschaft ist, so verletzt er die ihm obliegenden Pflichten.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger nehmen den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder eines Filmfonds auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch.