LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2017
14 Sa 334/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
CR 2017, 113
EzA-SD 2018, 8
LAGE BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4
MMR 2018, 192
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 935/16

Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers für Schäden durch sogenanntes Spoofing

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 334/17

DRsp Nr. 2017/15824

Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers für Schäden durch sogenanntes „Spoofing“

1. Zur Frage der Anspruchsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bei sogenannter "Spoofing", wenn eine Haftung des Arbeitnehmers im konkreten Fall grobe Fahrlässigkeit vorausetzt, die hier verneint wurde.2. Einzelfrage zum Regressverzicht aufgrund allgemeiner Versicherungsbedingungen.

1. Der Vermögens- bzw. Vertrauensschadenversicherer einer Tankstelle ist gehindert, einen Mitarbeiter für Schäden durch sogenanntes "Spoofing" in Anspruch zu nehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein zumindest konkludenter Regressverzicht hinsichtlich Arbeitnehmer der Versicherten zu entnehmen ist (hier: bejaht). 2. Es stellt sich nicht als treuwidrig dar, wenn sich ein im Regresswege in Anspruch genommener Arbeitnehmer auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist beruft.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 21.02.2017 (2 Ca 935/16) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung.