BGH - Urteil vom 16.10.2023
VIa ZR 112/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 27/20
OLG Köln, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 41/21

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 16.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 112/22

DRsp Nr. 2023/14933

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Berufungsantrag zu I hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 36.193,94 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Antrag näher bezeichneten Fahrzeugs sowie die Berufungsanträge zu II und zu III insgesamt zurückgewiesen hat.