BGH - Urteil vom 23.10.2023
VIa ZR 186/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 558/19
OLG Bamberg, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 100/21

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 23.10.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 186/22

DRsp Nr. 2023/14948

Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

1. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.2. Für das nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderliche Verschulden des Fahrzeugherstellers genügt es, dass er fahrlässig trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgibt. Bei einem objektiven Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wird sein Verschulden vermutet.

Tenor