OLG München - Endurteil vom 31.07.2019
7 U 651/19
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 19818/17

Inanspruchnahme eines Kommanditisten wegen der restlichen Erbringung seiner EinlageObjektive Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer PublikumsgesellschaftAbwägung der Interessen der Gesellschafter

OLG München, Endurteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 651/19

DRsp Nr. 2019/13041

Inanspruchnahme eines Kommanditisten wegen der restlichen Erbringung seiner Einlage Objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikumsgesellschaft Abwägung der Interessen der Gesellschafter

Der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft ist objektiv auszulegen ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsgesellschafters, wie sein Wortlaut von verständigen und redlichen Gesellschaftern unter Abwägung der Interessen der Gesellschafter verstanden wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.01.2019, Az. 40 O 19818/17, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die gegenüber der Beklagtenpartei geltend gemachte Forderung der Klägerin in Höhe von 5.850,00 Euro (4,5% der Pflichteinlage der Beklagtenpartei) im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens der Beklagtenpartei als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel.

3. 4.