BAG - Urteil vom 06.12.1995
10 AZR 198/95
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1617
BB 1996, 596, 1617
BB 1996, 596
DB 1996, 739
DRsp VI(608)229a
EzA § 611 BGB Nr. 134
NZA 1996, 1027
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 411/94
LAG Schleswig-Holstein, vom 25.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 440/94

Inhalt eines Freiwilligkeitsvorbehalts

BAG, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 198/95

DRsp Nr. 1996/19591

Inhalt eines Freiwilligkeitsvorbehalts

»Wird in allgemeinen Arbeitsbedingungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit der Leistung eine Weihnachtsgratifikation für Arbeitnehmer in Aussicht gestellt, deren "Arbeitsverhältnis während des ganzen Jahres bestanden hat und im Auszahlungszeitpunkt nicht gekündigt ist", so hindert diese normierte Anspruchsvoraussetzung den Arbeitgeber nicht, künftig den Personenkreis auch anders zu bestimmen und etwa Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, von der Leistung auszunehmen.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1993.

Die Klägerin ist seit dem 5. September 1990 bei der Beklagten in der Niederlassung H beschäftigt. Sie arbeitet als Sekretärin des Niederlassungsleiters. Ihr Monatsgehalt betrug im Jahr 1993 4. 342, 48 DM brutto.

Die Klägerin hat am 23. Dezember 1992 ein Kind geboren; sie ist nach Ablauf der Mutterschutzfrist in Erziehungsurlaub gegangen, bis das Kind des dritte Lebensjahr vollendet.

Nach dem Anstellungsvertrag vom 12. September 1990 sind die "Allgemeinen Bedingungen 1984 zum Anstellungs-/Arbeitsvertrag", die die Beklagte für die Mitarbeiter ihres Betriebes herausgegeben hat, wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages. Darin ist die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation wie folgt geregelt:

"9. Weihnachtsgratifikation