BAG - Urteil vom 19.12.2018
7 AZR 79/17
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 1 Nr. 10
ArbRB 2019, 202
AuR 2019, 238
BAGE 164, 381
BB 2019, 691
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 32
EzA-SD 2019, 3
MDR 2019, 747
NJW 2019, 1094
NZA 2019, 451
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 118/16
ArbG München, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 5948/15

Inhaltlich-aufgabenbezogene Betrachtungsweise zur befristungsrechtlichen Behandlung wissenschaftlichen und künstlerischen PersonalsVermittlung schöpferisch-gestaltender Eindrücke und Erfahrungen mittels einer Formensprache als Merkmal einer künstlerischen Dienstleistung im BefristungsrechtVermittlung künstlerisch-gestaltender Fähigkeiten durch Unterricht mit Kunstbezug als künstlerische Lehrtätigkeit

BAG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 79/17

DRsp Nr. 2019/3965

Inhaltlich-aufgabenbezogene Betrachtungsweise zur befristungsrechtlichen Behandlung wissenschaftlichen und künstlerischen Personals Vermittlung schöpferisch-gestaltender Eindrücke und Erfahrungen mittels einer Formensprache als Merkmal einer künstlerischen Dienstleistung im Befristungsrecht Vermittlung künstlerisch-gestaltender Fähigkeiten durch Unterricht mit Kunstbezug als künstlerische Lehrtätigkeit

Ein Arbeitnehmer gehört zum künstlerischen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. Dazu kann auch eine Lehrtätigkeit zählen, wenn sie darauf gerichtet ist, die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu befähigen. Orientierungssätze: 1. Die befristungsrechtlichen Bestimmungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG gelten für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Der Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Maßgebend ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung (Rn. 20).