LAG München - Urteil vom 31.08.2016
8 Sa 118/16
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 5948/15

Künstlerisches Personal an der Hochschule für Fernsehen und Filmunwirksam befristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrbeauftragten und Prüferin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Beschäftigung als künstlerische Mitarbeiterin

LAG München, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 118/16

DRsp Nr. 2017/3262

Künstlerisches Personal an der Hochschule für Fernsehen und Film unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis einer Lehrbeauftragten und Prüferin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Beschäftigung als „künstlerische Mitarbeiterin“

Zum künstlerischen Personal zählt, wer künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. In Anknüpfung an den (materialen) Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG und unter Berücksichtigung des Normzwecks des WissZeitVG erscheint es sachgerecht, auf den schöpferisch-gestaltenden Charakter des Wirkens abzustellen. Dem Beschäftigten muss es zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben also obliegen, selbst schöpferisch-gestaltend tätig zu werden und/oder die Studierenden unmittelbar dazu anzuleiten oder dabei zu unterstützen, ihre Befähigung zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu entwickeln. Eine ihrer Ausbildung nur im weiteren Sinne förderliche Tätigkeit - etwa durch die Vermittlung technisch-praktischen Basiswissens - genügt hierfür nicht.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.11.2015 - 23 Ca 5948/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung auf der Grundlage der §§ 1, 2 WissZeitVG.