BGH - Urteil vom 09.05.2017
II ZR 345/15
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 2-3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 282; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
HFR 2017, 1073
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 418/13
OLG Naumburg, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 82/15

Inhaltliche Anforderungen an die Aufklärungspflicht gegenüber einem Anleger i.R. einer Unternehmensbeteiligung; Beurteilung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospekts; Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss; Umgehung der Mittelverwendungskontrolle im Vorgängerfonds; Hinreichende Verdeutlichung des Totalverlustrisikos

BGH, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen II ZR 345/15

DRsp Nr. 2017/9061

Inhaltliche Anforderungen an die Aufklärungspflicht gegenüber einem Anleger i.R. einer Unternehmensbeteiligung; Beurteilung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospekts; Prospekthaftung im weiteren Sinne als Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss; Umgehung der Mittelverwendungskontrolle im Vorgängerfonds; Hinreichende Verdeutlichung des Totalverlustrisikos

Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unvollständig ist, kommt es wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Das abstrakte Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Daher muss ein Beteiligungsprospekt keinen Hinweis auf den teilweisen Ausfall der Mittelverwendungskontrolle in einem Vorgängerfonds enthalten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.