BAG - Urteil vom 28.09.2017
8 AZR 67/15
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 6
AuR 2018, 254
BB 2018, 755
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 85
EzA BGB 2002 § 309 Nr. 8
EzA-SD 2018, 7
NZA-RR 2019, 573
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 463/14
ArbG Detmold, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 862/13

Inhaltskontrolle bei vorformulierten VertragsbedingungenInhaltskontrolle bei von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden RegelungenUnangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch Allgemeine GeschäftsbedingungenVoraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung durch das GerichtAuslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 67/15

DRsp Nr. 2018/3249

Inhaltskontrolle bei vorformulierten Vertragsbedingungen Inhaltskontrolle bei von Rechtsvorschriften abweichenden oder diese ergänzenden Regelungen Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung durch das Gericht Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Wird die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bei einem Arbeitgeberdarlehen an die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses geknüpft, kann dies im Einzelfall den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn die Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel zu weit gefasst ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die sofortige Rückzahlungspflicht auch Fallgestaltungen betrifft, für die kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers besteht, etwa bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers.