LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2014
14 Sa 463/14
Normen:
§ 139 BGB; § 242 BGB; § 305 BGB; § 305c Abs. 2 BGB; § 306 BGB; § 307 BGB; § 309 BGG; § 309 Nr. 7 BGB; § 310 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 862/13

Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesRechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf einer AusschlussfristWirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Ausschlussfrist

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 463/14

DRsp Nr. 2015/4006

Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Ausschlussfrist

1. Die Klausel in einem vom Arbeitgeber gestellten Darlehensvertrag, nach welcher der noch nicht getilgte Restbetrag eines vom Arbeitgeber gewährten Darlehens insgesamt zur Zahlung fällig wird, wenn das Arbeitsverhältnis gleichgültig aus welchen Gründen und in welcher Form endet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.2. Der Arbeitgeber kann sich als Verwender auf die Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelung nicht berufen. Er hat daher innerhalb der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ausschlussfristen den noch offenen Restbetrag des Darlehens unter Zugrundelegung der unwirksamen Gesamtfälligkeitsregelung rechtzeitig geltend zu machen.3. Der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist greift befristet nur solange, wie der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer von der Einhaltung der Anschlussfrist abgehalten wird. Endet dieser Vertrauenstatbestand vor Ablauf der Ausschlussfrist, ist der Arbeitgeber gehalten, innerhalb der noch laufenden Ausschlussfrist seinen Anspruch geltend zu machen, soweit dies angemessen und zumutbar ist.