BGH - Urteil vom 08.11.2001
III ZR 14/01
Normen:
AGBG § 9 ; HeimG § 4e ; SGB XI § 75 ;
Fundstellen:
BB 2002, 468
BGHZ 149, 146
MDR 2002, 79
NJW 2002, 507
VersR 2002, 197
WM 2002, 236
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Inhaltskontrolle eines Rahmenvertrages nach dem AGBG; Formularmäßige dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrages in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen III ZR 14/01

DRsp Nr. 2001/16233

Inhaltskontrolle eines Rahmenvertrages nach dem AGBG; Formularmäßige dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrages in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern

»a) Bestimmungen in Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI, die durch Bezugnahme in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, Vertragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell ausgenommen. b) Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI (hier bezogen auf Leistungen in der Wäscheversorgung, Leistungen der Pflege, Leistungen der sozialen Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.