BAG - Urteil vom 22.07.2010
6 AZR 170/08
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 3; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 317; BGB § 319; GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 45;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 56
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 912/07
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4729/06

Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen anhand der §§ 305 ff. BGB

BAG, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 170/08

DRsp Nr. 2010/16390

Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen anhand der §§ 305 ff. BGB

1. Die dynamische Bezugnahme auf kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsregelungen in einem Formulararbeitsvertrag unterliegt der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. 2. Ergibt die Auslegung einer solchen Bezugnahmeklausel, dass sie nur Arbeitsvertragsregelungen erfasst, die auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommen sind, benachteiligt die Klausel den Arbeitnehmer nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 3. Die in Bezug genommenen kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsregelungen und ihre Änderungen und Ergänzungen gelten nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Arbeitgeber gestellt und unterliegen daher einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 305 ff. BGB. 4. Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann.