BAG - Urteil vom 22.07.2010
6 AZR 847/07
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 317; BGB § 319; GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 45;
Fundstellen:
BAGE 135, 163
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 177/07
ArbG Darmstadt, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 123/06

Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen anhand der §§ 305 ff. BGB

BAG, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 847/07

DRsp Nr. 2010/16392

Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen anhand der §§ 305 ff. BGB

1. Bei der Inhaltskontrolle von im Arbeitsvertrag dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. 2. Auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen sind unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Orientierungssätze: 1. Die dynamische Bezugnahme auf kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsregelungen in einem Formulararbeitsvertrag unterliegt der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. 2. Ergibt die Auslegung einer solchen Bezugnahmeklausel, dass sie nur Arbeitsvertragsregelungen erfasst, die auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommen sind, benachteiligt die Klausel den Arbeitnehmer nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.